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   LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11   

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LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11 (https://dejure.org/2011,29272)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 S 5/11 (https://dejure.org/2011,29272)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08. November 2011 - 1 S 5/11 (https://dejure.org/2011,29272)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten ist ausreichend bestimmt -> Abtretung/Geltendmachung... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; ...

  • captain-huk.de

    Erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, nach der die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Dazu zählen etwa Vorfinanzierung des Mietzinses, Ausfallrisiko der Forderung, Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme etc., Kostenrisiko und Vorfinanzierung, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Einrichtung eines Notdienstes und Ähnliches (vgl. BGH VersR 2007, 1144 f., zitiert nach juris, dort Rn. 9).

    Nicht erforderlich ist es, für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Tarifs die Kalkulation des Unternehmers in jedem speziellen Fall nachzuvollziehers (BGH VersR 2007, 1144 f., zitiert nach juris, dort Rn. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 24 U 6/08, zitiert nach juris, dort Rn. 24 m. w. N.).

    Hier war die Anmietung zum Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation erforderlich, da der Tarif nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin derartige unfallspezifische Zusatzleistungen beinhaltet (vgl. dazu BGH VersR 2007, 1144 f., juris Rn. 9, Saarländisches OLG Schaden-Praxis 2000, 223 ff., Juris Rn. 29).

    cc) Um die Besonderheiten der Unfallsituation zu berücksichtigen, kommt grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gemäß dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten in Betracht (BGH VersR 2007, 1144 f., zittert nach juris, dort Rn. 10; BGH VersR 2006, 986; BGH VersR 2007, 516).

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Vielmehr können insbesondere z. B. die Entscheidungen vom 14.10.2008 (BGH VersR 2008, 1706 ff., juris Insbesondere Rn. 23), vom 19.01.2010 (Az.: VI ZR 112/09 Rn. 6), vom 22.02.2011 (Az.: VI ZR 353/09) und vom 12.04.2011 (Az: VI ZR 300/09) nur so verstanden werden, dass es dem tatrichterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt, ob die Ergebnisse und Methoden des Fraunhofer-Instituts beim Tatrichter Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Schadensschätzung im Einzelfall hervorzurufen.

    aa) Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfangeschenen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2106; BGH Urteil vom 19.02.1010, Az,: VI ZR 112/09, juris Rn. 5).

    bb) Vor diesem Hintergrund muss die Beklagte darlegen und beweisen, inwieweit der Kläger im konkreten Fall gemäß § 254 Abs. 2 BGB zur Anmietung zu einem anderen, günstigeren Tarif verpflichtet war (BGH NJW 2006, 1508; BGH, Urteil vom 19, 02.1010, Az.; VI ZR 112/09, Juris Rn. 11) oder ansonsten gegen seine Schadensminderungs- und Hinweispflicht verstoßen hat (BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, Rn. 8, 11).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Normaltarif auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden kann oder ob nicht wegen Schwächen der Ermittlungsmethodik stattdessen der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und -Organisation zugrunde zu legen ist (vgl z. B. die Nachweise bei BGH VersR 2008, 1706 ff., zitiert nach Juris, dort Rn. 23, und bei LG Karlsruhe NZV 2009 ,230 ff., zitiert nach juris, dort Rn, 7; LG Braunschweig, Urteil vom 13.012009, Az.: 7 S 304/08); Der BGH, dem sich die Kammer anschließt, geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittete des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wird, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH VersR 2008, 1706 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517).

    aa) Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfangeschenen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2106; BGH Urteil vom 19.02.1010, Az,: VI ZR 112/09, juris Rn. 5).

    cc) Um die Besonderheiten der Unfallsituation zu berücksichtigen, kommt grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gemäß dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten in Betracht (BGH VersR 2007, 1144 f., zittert nach juris, dort Rn. 10; BGH VersR 2006, 986; BGH VersR 2007, 516).

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Dennoch zwingen diese Umstände nicht zu dem Schluss, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts dem Schwacke-Mietpreisspiegel überlegen ist und dessen Anwendung entgegensteht {OLG Köln, Urteil vom 03.03.2000, Az.: 24 U 6/08, zittert nach juris, dort Rn. 10).

    Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 24 U 6/08, zitiert nach juris, dort Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, Az.: 3 U 30/09, zitiert nach juris, dort Rn. 44).

    Nicht erforderlich ist es, für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Tarifs die Kalkulation des Unternehmers in jedem speziellen Fall nachzuvollziehers (BGH VersR 2007, 1144 f., zitiert nach juris, dort Rn. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 24 U 6/08, zitiert nach juris, dort Rn. 24 m. w. N.).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2008, 1706 ff., Juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris Rn. 18ff. m. zahlr. w. N. in Rn. 19).

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Normaltarif auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden kann oder ob nicht wegen Schwächen der Ermittlungsmethodik stattdessen der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und -Organisation zugrunde zu legen ist (vgl z. B. die Nachweise bei BGH VersR 2008, 1706 ff., zitiert nach Juris, dort Rn. 23, und bei LG Karlsruhe NZV 2009 ,230 ff., zitiert nach juris, dort Rn, 7; LG Braunschweig, Urteil vom 13.012009, Az.: 7 S 304/08); Der BGH, dem sich die Kammer anschließt, geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittete des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wird, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH VersR 2008, 1706 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517).

    Vielmehr können insbesondere z. B. die Entscheidungen vom 14.10.2008 (BGH VersR 2008, 1706 ff., juris Insbesondere Rn. 23), vom 19.01.2010 (Az.: VI ZR 112/09 Rn. 6), vom 22.02.2011 (Az.: VI ZR 353/09) und vom 12.04.2011 (Az: VI ZR 300/09) nur so verstanden werden, dass es dem tatrichterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt, ob die Ergebnisse und Methoden des Fraunhofer-Instituts beim Tatrichter Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Schadensschätzung im Einzelfall hervorzurufen.

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Normaltarif auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden kann oder ob nicht wegen Schwächen der Ermittlungsmethodik stattdessen der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und -Organisation zugrunde zu legen ist (vgl z. B. die Nachweise bei BGH VersR 2008, 1706 ff., zitiert nach Juris, dort Rn. 23, und bei LG Karlsruhe NZV 2009 ,230 ff., zitiert nach juris, dort Rn, 7; LG Braunschweig, Urteil vom 13.012009, Az.: 7 S 304/08); Der BGH, dem sich die Kammer anschließt, geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittete des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wird, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH VersR 2008, 1706 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517).

    cc) Um die Besonderheiten der Unfallsituation zu berücksichtigen, kommt grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gemäß dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten in Betracht (BGH VersR 2007, 1144 f., zittert nach juris, dort Rn. 10; BGH VersR 2006, 986; BGH VersR 2007, 516).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Es kann dahinstehen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum RBerG aufgestellten Grundsätze (vgl. dazu z. B. BGH NJW 2006, 1726 ff.) nach dem Inkrafttreten des RDG noch gelten.

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass die Erlaubnispflicht durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsatze umgangen wird (BGH NJW 2006,1726ff., juris-Rn,8).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    bb) Vor diesem Hintergrund muss die Beklagte darlegen und beweisen, inwieweit der Kläger im konkreten Fall gemäß § 254 Abs. 2 BGB zur Anmietung zu einem anderen, günstigeren Tarif verpflichtet war (BGH NJW 2006, 1508; BGH, Urteil vom 19, 02.1010, Az.; VI ZR 112/09, Juris Rn. 11) oder ansonsten gegen seine Schadensminderungs- und Hinweispflicht verstoßen hat (BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, Rn. 8, 11).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Anders als im Fall des BGH, Urteil vom 07.00.2011, Az.: VI ZR 260/10, wurden nicht sämtliche oder mehrere gegen den Schädiger und seine Versicherung bestehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten, sondern nur die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten.
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.11.2011 - 1 S 5/11
    Vielmehr können insbesondere z. B. die Entscheidungen vom 14.10.2008 (BGH VersR 2008, 1706 ff., juris Insbesondere Rn. 23), vom 19.01.2010 (Az.: VI ZR 112/09 Rn. 6), vom 22.02.2011 (Az.: VI ZR 353/09) und vom 12.04.2011 (Az: VI ZR 300/09) nur so verstanden werden, dass es dem tatrichterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt, ob die Ergebnisse und Methoden des Fraunhofer-Instituts beim Tatrichter Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Schadensschätzung im Einzelfall hervorzurufen.
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

  • LG Karlsruhe, 28.01.2009 - 1 S 74/08
  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 1 U 5/13

    Unterlassungsanspruch: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rufschädigende

    In einem weiteren Rechtsstreit, Aktenzeichen: 13 C 124/08 AG Bad Liebenwerda und 1 S 5/11 LG Cottbus, stritten der Kläger und der Beklagte zu 1) über das Bestehen der Vereinsmitgliedschaft des Klägers.
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